Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Elektro Fasching, Inh. Mario Fasching

  1.  Für sämtliche Anbote, Verkäufe, Lieferungen und Reparaturen gelten nachstehende Bedingungen: Allenfalls bestehende widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteiles sind unwirksam, wenn die Abweichung von den hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diesen Punkt.
  2. Der Erfüllungsort jeglicher Verpflichtung ist Graz.
  3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.
  4. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht. Gem. Art. 6 CISG wird die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ausgeschlossen.
  5. Mängel sind unverzüglich bei Lieferung bzw. nach Reparatur schriftlich und substantiiert zu rügen; erfolgt keine (fristgerechte) Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Begehrt der Vertragspartner bei Gattungssachen Wandlung oder angemessene Preisminderung, so kann sich ELEKTRO FASCHING von ihrer Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb angemessener Frist befreien. Begehrt der Vertragspartner Preisminderung, so hat ELEKTRO FASCHING die Möglichkeit, sich nach ihrer Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Verbesserung von ihrer Leistungspflicht zu befreien. Die Gewährleistung wird für nach sechs Monaten nach Übergabe bzw. Reparatur der Sache hervorkommende Mängel ausgeschlossen.
  6. Bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen, widrigenfalls durch ELEKTRO FASCHING keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird.
  7. ELEKTRO FASCHING haftet nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch sie selbst bzw. ihre Gehilfen verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Folge und Begleitschäden.
  8. Bis der Kaufpreis bzw. Werklohn inkl. sämtlicher Nebengebühren bzw. Spesen anfechtungsfest in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von ELEKTRO FASCHING eingelangt ist, bleiben die gelieferten bzw. eingebauten Waren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum von ELEKTRO FASCHING. Sie sind dem Käufer bzw. Werkbesteller lediglich anvertraut, sodass dieser nicht berechtigt ist, über die Sachen ohne Einwilligung von ELEKTRO FASCHING zu verfügen. Der Käufer bzw. der Werkbesteller ist verpflichtet, ELEKTRO FASCHING sofort zu verständigen, falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden sollten. Der Käufer bzw. Werkbesteller ist darüber hinaus verpflichtet, ELEKTRO FASCHING sämtliche Kosten eines allenfalls notwendigen Verfahrens zur Durchsetzung ihres Eigentumsrechtes an diesen Waren zu ersetzen.
  9. Sollte der Käufer bzw. Werkbesteller durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an den Waren, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn geliefert wurden, erwerben, so überträgt er bereits jetzt an ELEKTRO FASCHING Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vereinigung. Der Käufer bzw. Werkbesteller hat in diesen Fällen jene neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen ist, unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt der Bruttorechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % des Bruttoendverbraucherpreises.
  10. Der Käufer bzw. Werkbesteller ist zur Weiterveräußerung oder Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im üblichen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Ansprüche, die zuvor angeführt wurden, tatsächlich auf ELEKTRO FASCHING übergehen.
  11. Wird die bestellte bzw. reparierte Ware nicht binnen fünf Werktagen nach Verständigung durch ELEKTRO FASCHING vom Käufer bzw. Werkbesteller oder dessen Gehilfen abgeholt, wird diese auf Gefahr des Käufers bzw. Werkbestellers unter Anrechnung einer Lagergebühr in der Höhe von 3 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Ende der Abholfrist bei ELEKTRO FASCHING eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist ist ELEKTRO FASCHING berechtigt, die Ware zu entsorgen. Dies wiederum auf Kosten und Gefahr des Käufers bzw. Werkbestellers. Darüber hinaus ist der Käufer bzw. Werkbesteller bei Verschulden verpflichtet, eine Manipulationsgebühr in der Höhe von 20 % des Bruttokaufpreises bzw. Bruttowerklohnes zuzüglich allfälliger Entsorgungskosten an ELEKTRO FASCHING zu bezahlen.
  12. Alle Warenlieferungen sind sofort bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu bezahlen. Wurde ein Kauf auf Rechnung vereinbart, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug eines Skontos zur Zahlung fällig. Ebenfalls hat der Käufer bzw. Werkbesteller Fahrtkosten von ELEKTRO FASCHING entsprechend den aufliegenden Verrechnungssätzen an diese binnen derselben Frist zu bezahlen.
  13. Sollte ELEKTRO FASCHING aufgrund eines angeblichen Garantiefalles tätig geworden sein, verpflichtet sich der Kunde, in dessen Eigentum das zu reparierende Gerät steht, sämtliche angefallenen Kosten zu tragen, sollte vom Garanten – aus welchen Gründen auch immer – die Zahlung abgelehnt werden. Diese Klausel betrifft nicht von ELEKTRO FASCHING zu erfüllende eigene Gewährleistungspflichten.
  14. Bei Zahlungsverzug ist ELEKTRO FASCHING unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, die Waren sofort zurück zu verlangen und ohne vorherige Verständigung abzuholen, wobei der Käufer bzw. Werkbestellter sämtliche hiebei anfallenden Kosten zu tragen hat.
  15. Wurde schriftlich eine Teilzahlung vereinbart, so ist ELEKTRO FASCHING berechtigt, den gesamten Werklohn bzw. Kaufpreis sofort einzufordern, wenn der Käufer bzw. Werkbesteller mit einer Rate im Rückstand ist und diese zuvor unter Androhung des Terminverlustes mit Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt wurde.
  16. Der Zahlungsverzug des Käufers bzw. Werkbestellers führt im übrigen dazu, dass ELEKTRO FASCHING unter den zuvor angeführten Modalitäten berechtigt ist, sämtliche anderen Forderungen gegenüber diesem Vertragspartner fällig zu stellen.
  17. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen; mindestens jedoch 12 % p.a. Weiters verpflichtet sich der Käufer bzw. Werkbesteller anfallende Mahnspesen in Höhe von € 10, pro Mahnschreiben bzw. notwendige Inkassogebühren einer anwaltlichen Vertretung entsprechend dem RATG zu tragen.
  18. Tritt der Käufer bzw. Werkbesteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des Bruttokaufpreises bzw. Bruttowerklohnes als vereinbart, welche gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung ELEKTRO FASCHING zu übergeben ist.
  19. Sollte die Einbringlichkeit der ELEKTRO FASCHING zustehenden Forderung im Sinne des § 1052 2.Satz ABGB gefährdet werden, was insbesondere durch Nichtleistung einer allfälligen Anzahlung indiziert ist, hat der Käufer bzw. Werkbesteller über Aufforderung von ELEKTRO FASCHING eine Sicherheit in der Höhe des Bruttoendverbraucherpreises binnen acht Tagen zu erlegen, widrigenfalls ELEKTRO FASCHING sofort vom Vertrag zurücktreten kann, wobei der Käufer bzw. Werkbesteller eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Bruttoendverbraucherpreises zu leisten hat.
  20. Die zuvor angeführten Stornogebühren stellen nur den Minimalersatz dar. ELEKTRO FASCHING bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches unbenommen. Der Käufer bzw. Werkbesteller anerkennt die Angemessenheit dieser Stornogebühren, sodass eine Ermäßigung derselben bei Rechtsgeschäften mit Vollkaufleuten außer Betracht zu bleiben hat.
  21. Sämtliche Sendungen und Lieferungen, inkl. etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers bzw. Werkbestellers und gehen zu seinen Lasten. Der Käufer bzw. Werkbesteller haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
  22. Lieferungen erfolgen in angemessener Lieferzeit.
    Sämtlichen Lieferverbindlichkeiten von ELEKTRO FASCHING liegt ein ungehinderter Produktionsgang eines von ELEKTRO FASCHING verschiedenen Produzenten zugrunde.
    ELEKTRO FASCHING haftet nicht für Verzögerungen, die in der Sphäre dieses Produzenten situiert sind.
  23. Von ELEKTRO FASCHING zur Verfügung gestellte Proben, Muster u.ä. sind als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe etc. anzusehen.
  24. Die Invalidität einzelner Klauseln der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der restlichen Klauseln nicht. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Normen nicht auf eine der vorliegenden Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.
  25. Die Regelungen der Punkte 1. letzter Absatz, 3., 5. 1. Absatz, 5. letzter Absatz, 6. und 7., gelten nicht für Verbrauchersachen.

 

Stand AGB: 13.03.2008